Führerschein: Kann die Probezeit verkürzt werden?

Der Führerschein auf Probe ist ein vollwertiger Führerschein, der nach Ablauf der zweijährigen Probezeit automatisch als endgültig erteilt gilt. Bis Ende 2010 ermöglichte die Fahranfängerfortbildungsverordnung, dass Fahranfänger in einigen Bundesländern durch den Besuch eines „Fortbildungsseminars für Fahranfänger“ ihre Probezeit von zwei Jahren auf ein Jahr verkürzen konnten. Aktuell besteht keine Möglichkeit mehr, die Probezeit zu verkürzen.

Die Probezeit beträgt immer zwei Jahre und wird nur einmalig angesetzt: Haben Sie bereits einmal eine Probezeit erfolgreich durchlaufen, wird für jede später erworbene Fahrerlaubnis in einer anderen Klasse keine Probezeit mehr erhoben. Wer also bereits mit 16 Jahren die Fahrerlaubnis in der Klasse A1 erworben hat und mit 18 Jahren den Autoführerschein macht, durchläuft keine Probezeit und erhält die Pkw-Fahrerlaubnis ohne Probezeit.

Auch beim Führerschein mit 17 gilt diese Regelung: Für Fahrerlaubnisinhaber, die mit 16 Jahren bereits ein Zweirad der Klasse A1 gefahren sind, beginnt die Probezeit aber der Erteilung dieser Fahrerlaubnis. Wird die Pkw-Führerscheinprüfung für Begleitetes Fahren ab 17 also erfolgreich absolviert, ist die Probezeit zu diesem Zeitpunkt bereits zur Hälfte abgegolten. Voraussetzung hierfür ist natürlich, dass sich der Fahranfänger bis zu diesem Zeitpunk keinen Verkehrsverstoß begangen hat.

 

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